Der gesetzliche Mindesturlaub steht in § 3 BUrlG, gerechnet in Werktagen einer Sechstagewoche. Trag deine Arbeitstage ein und du siehst, was das für deine Woche bedeutet, wie sich der Anspruch bei einem Ein oder Austritt mitten im Jahr aufteilt und wie viele Tage rechnerisch noch offen sind.
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Gerechnet wird in Arbeitstagen, nicht in Stunden. Wer weniger Stunden am Tag arbeitet, aber an denselben Tagen wie eine Vollzeitkraft, hat dieselbe Zahl an Urlaubstagen. Ein- und Austritt fragt diese Seite nur nach Monaten ab. Angefangene Monate zählt sie deshalb voll mit, das Gesetz zählt ab dem Eintrittstag.
Dein Anspruch
20 Tage
Noch offen
20 Tage
Rechenhilfe ohne Gewähr: Das ist eine schlichte Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, kein verbindlich festgestellter Anspruch. Sie kennt weder deinen Tarifvertrag noch Zusatzurlaub, Elternzeit, Kurzarbeit oder Sonderfälle deines Vertrags. Was am Ende auf deinem Urlaubskonto steht, klärst du mit deinem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder einer rechtsberatenden Stelle.
Vier Paragrafen erklären fast alles, was Beschäftigte an ihrem Urlaubskonto verwirrt: der Mindestanspruch, die Wartezeit, die Zwölftelung und der Verfall.
§ 3 Abs. 1 BUrlG nennt eine einzige Zahl: 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Werktage sind nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, das Gesetz rechnet also mit einer Sechstagewoche. Wer sechs Tage pro Woche arbeitet, hat damit 24 Urlaubstage. Wer fünf Tage arbeitet, hat 20. Beides sind vier Wochen frei, nur eben unterschiedlich gezählt.
Die Umrechnung ist immer dieselbe: 24 geteilt durch 6, mal die eigenen Arbeitstage pro Woche. Bei vier Arbeitstagen sind das 16 Tage, bei drei 12, bei zwei 8. Der Erholungswert bleibt gleich, weil die freie Zeit dieselbe ist. Genau diese Rechnung führt der Rechner oben aus, und er zeigt sie im Rechenweg mit an.
Zwei Punkte werden dabei oft verwechselt. Erstens: Es zählen die Arbeitstage, nicht die Stunden. Eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden auf fünf Tage hat dieselben 20 Urlaubstage wie eine Vollzeitkraft. Zweitens: Ändert sich die Zahl der Arbeitstage im Laufe des Jahres, etwa beim Wechsel von fünf auf drei Tage, wird der Anspruch nach der Rechtsprechung für die einzelnen Abschnitte getrennt berechnet. Der Rechner kann das nicht abbilden, er rechnet mit einem festen Wochenmodell.
Der volle Jahresanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Diese sechs Monate heißen Wartezeit. Sie hat nichts mit der Probezeit zu tun, auch wenn beide oft gleich lang sind, und sie läuft nur ein einziges Mal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. In den Folgejahren steht der volle Anspruch ab dem 1. Januar zur Verfügung.
Vor Ablauf der Wartezeit ist man nicht urlaubslos: § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG gibt für diese Zeit einen Teilanspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Urlaub kann in dieser Phase auch schon gewährt werden, viele Betriebe machen das. Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist es aber noch nicht.
§ 5 BUrlG regelt, wann statt des vollen Jahresurlaubs nur ein Teil davon zusteht: ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Drei Fälle nennt das Gesetz:
Daraus folgt die Regel, die viele überrascht: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, also zum 1. Juli oder später, hat in der Regel den vollen gesetzlichen Jahresurlaub und nicht nur den halben. Der Rechner oben zwölftelt jeden eingetragenen Zeitraum gleich, ohne diese Unterscheidung. Wer zum Jahresende ausscheidet, sollte das Ergebnis also mit dieser Regel im Kopf lesen und im Zweifel nachfragen.
Ein zweiter Punkt zur Ehrlichkeit über den Rechenweg: § 5 Abs. 2 BUrlG sieht vor, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufgerundet werden. Der Rechner oben rundet stattdessen auf halbe Tage auf, wie es die JobChamp App tut. Bei 6,67 Tagen kommen beide auf 7. Bei 6,3 Tagen zeigt der Rechner 6,5, während die gesetzliche Rundung dort nicht greift. Der Unterschied ist klein, aber er soll nicht verschwiegen sein.
Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. § 7 Abs. 3 BUrlG lässt eine Übertragung ins nächste Jahr nur zu, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person der Beschäftigten das rechtfertigen. Dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden. Nach dem Kalender endet die Sache dort.
Diese Rechnung ist seit einigen Jahren aber nur noch die halbe Wahrheit. Der Europäische Gerichtshof und im Anschluss das Bundesarbeitsgericht haben entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verfällt. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und konkret darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage noch offen sind, dazu auffordern, sie zu nehmen, und klar sagen, dass sie sonst verfallen können. Unterbleibt dieser Hinweis, läuft die Frist in aller Regel gar nicht erst los und der Anspruch wandert ins nächste Jahr. Praktisch heißt das: Wer im Februar feststellt, dass aus dem Vorjahr noch Tage offen sind, sollte prüfen, ob es je eine solche Aufforderung gab, bevor er die Tage abschreibt.
Für längere Krankheit gilt eine eigene Linie der Rechtsprechung: Urlaub, der wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, verfällt regelmäßig erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Auch das ist ein Punkt, den man sich bestätigen lassen sollte, statt sich auf eine Website zu verlassen.
Der Rechner kennt nur das gesetzliche Minimum und die Zahl, die du als vertraglichen Anspruch einträgst. Nicht abgebildet sind unter anderem:
Wenn einer dieser Punkte auf dich zutrifft, ist das Ergebnis oben eine grobe Orientierung und nichts weiter. Für den nächsten Schritt gibt es die Übersicht der Gewerkschaften, den Betriebsrat im Haus und die Seite für Beratungsstellen.
Dieselben Regeln, drei verschiedene Ergebnisse. Die Zahlen sind Beispiele, keine Zusagen.
24 geteilt durch 6, mal 4 Arbeitstage: 16 Urlaubstage im Jahr. Gefühlt weniger als bei Kolleginnen mit 20 Tagen, tatsächlich dieselben vier Wochen frei.
Vier volle Monate bis Jahresende, also vier Zwölftel des Jahresanspruchs. Bei 20 Tagen sind das 6,67 Tage, aufgerundet 7. Der volle Anspruch kommt im Folgejahr.
Hier lohnt der Blick ins Gesetz: Wer die Wartezeit erfüllt hat und in der zweiten Jahreshälfte geht, hat nach § 5 Abs. 1 BUrlG in der Regel den vollen Jahresurlaub, nicht acht Zwölftel.
Die Reihenfolge ist keine Rangfolge, sie hängt davon ab, was du hast und wie eilig es ist.
Kennt den Betrieb, die Urlaubsgrundsätze und den Tarifvertrag. Bei der Urlaubsplanung hat er nach § 87 BetrVG mitzubestimmen, deshalb ist er oft die schnellste Adresse im Haus.
Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeitsrecht. Die Geschäftsstelle weiß außerdem, welcher Tarifvertrag für deinen Betrieb gilt.
Der Weg, der immer offensteht, auch ohne Mitgliedschaft und Versicherung. Ein Erstgespräch ist in der Regel kostenpflichtig, der Preis lässt sich vorher erfragen.
Führt das Urlaubskonto und kann sagen, mit welchen Werten sie rechnet. Eine schriftliche Auskunft über den Stand ist eine gute Grundlage, wenn die eigene Rechnung abweicht.
Wenn Sie in einer Beratungsstelle, einem Betriebs oder Personalrat, einer Erwerbslosenberatung, einem Sozialverband oder einer gewerkschaftlichen Ortsgruppe arbeiten: Sie dürfen diese Seite verlinken, ausdrucken, kopieren und in Ihre Sprechstunde legen. Es braucht dafür keine Rückfrage und keine Genehmigung.
Die Adresse zum Verlinken lautet https://jobchamp.app/urlaubsrechner/. Die Seite funktioniert ohne Anmeldung, ohne Konto und ohne dass die eingegebenen Werte irgendwo landen. Auf der Seite für Beratungsstellen sind die Fragen zur Weitergabe, zu den Daten und zur Abgrenzung von der Rechtsberatung vollständig beantwortet.
Wenn Ihnen etwas auffällt, das fachlich schief steht, schreiben Sie uns über die Adresse im Impressum. Korrekturen an dieser Seite sind uns lieber als eine schöne Seite mit einem Fehler darin.
§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage im Jahr. Werktage sind dort alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, das Gesetz rechnet also mit einer Sechstagewoche. Bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen. Der Rechner auf dieser Seite nimmt genau diese Umrechnung vor. Sie ist eine Orientierung ohne Gewähr und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die übliche Umrechnung lautet: 24 Werktage geteilt durch 6 Wochentage, mal die Zahl deiner Arbeitstage pro Woche. Bei vier Arbeitstagen sind das 16 Tage, bei drei Arbeitstagen 12 Tage. Der Erholungswert bleibt dabei gleich, weil die freien Wochen dieselben sind. Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Zahl der Stunden.
§ 5 BUrlG sieht für bestimmte Fälle einen Teilanspruch vor: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses. Das betrifft die Zeit, in der die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht erfüllt ist, und den Austritt in der ersten Jahreshälfte. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat nach § 5 Abs. 1 BUrlG in der Regel den vollen Jahresanspruch.
Der volle Jahresanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Diese sechs Monate heißen Wartezeit. Vorher besteht in der Regel der Teilanspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Die Wartezeit läuft einmal am Anfang des Arbeitsverhältnisses und wiederholt sich in den Folgejahren nicht.
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen, dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden. Nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht verfällt Urlaub allerdings nicht automatisch: Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und konkret darauf hinweisen, wie viele Tage noch offen sind und dass sie verfallen können. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch in der Regel bestehen.
Nein. Gesetzliche Feiertage sind keine Urlaubstage, sie werden nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Wer während des Urlaubs erkrankt und das ärztlich nachweist, bekommt diese Tage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Rechner auf dieser Seite kennt weder Feiertage noch Krankheitstage, er rechnet nur mit den Angaben, die eingetragen werden.
Der Rechner beantwortet eine Frage: wie viele Tage. Für alles daneben gibt es diese Wege.
Das Wichtigste steht schon oben: die Rechnung und die Stelle, die sie bestätigen kann. Wer seine Eckdaten nicht jedes Mal neu eintragen will, findet denselben Rechner zusammen mit den übrigen Werkzeugen in der JobChamp App.
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