Kündigung erhalten: die wichtigste Frist
Drei Wochen ab Zugang. Wer eine Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Verstreicht diese Zeit, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§ 7 KSchG) und lässt sich später kaum noch überprüfen.
Zugang der Kündigung:
Frist endet am:
Rechenweg: Zugangstag plus 21 Tage. Fällt das auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 193 BGB). Welche Feiertage gelten, ist je nach Bundesland verschieden, deshalb ein Fristende in Feiertagsnähe prüfen lassen. Rechenhilfe ohne Gewähr, kein verbindliches Fristende.
Was Zugang bedeutet
Zugang ist der Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankommt. Beim Einwurf in den Briefkasten ist das in der Regel der Tag des Einwurfs zur üblichen Leerungszeit. Nicht das Datum auf dem Schreiben, nicht der Poststempel. Urlaub oder Krankheit verlängern die Frist nicht, der Briefkasten zählt auch dann.
Vier Punkte, die oft übersehen werden
- Die Frist läuft auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich fehlerhaft aussieht. Fehler sind Argumente im Verfahren, sie ersetzen die rechtzeitige Klage nicht. Eine Ausnahme ist die zu kurz bemessene Kündigungsfrist: Über den richtigen Beendigungszeitpunkt lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch später noch streiten.
- Ist die Frist schon vorbei, kennt § 5 KSchG in engen Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung der Klage. Auch dieser Antrag ist fristgebunden (zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens sechs Monate nach Fristende), deshalb gehört auch ein verpasster Termin sofort zu einer beratenden Stelle.
- Die Klage muss beim Arbeitsgericht eingehen, abgeschickt zu haben genügt nicht. Am letzten Tag zählt die Uhr des Gerichts, nicht die der Post.
- Bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit gelten Besonderheiten. Muss eine Behörde zustimmen, kann der Fristbeginn später liegen (§ 4 Satz 4 KSchG): Es zählt das spätere von Zugang der Kündigung und Bekanntgabe der Behördenentscheidung. Nie selbst darauf verlassen, sofort prüfen lassen.
Wohin jetzt
Gewerkschaft (Rechtsschutz für Mitglieder), Rechtsschutzversicherung (Deckungszusage vor der Beauftragung einholen), Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, Betriebsrat oder Personalrat. Die Aufzählung ist keine Rangfolge und keine Empfehlung für eine bestimmte Stelle.
Fristende ausrechnen lassen, kostenlos und ohne Anmeldung:
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Keine Rechtsberatung. Dieses Blatt gibt Orientierung und erklärt eine Regel, es beurteilt keinen Einzelfall und sagt nichts über die Aussichten eines Verfahrens. Rechtsverbindlich beraten dürfen Anwaltschaft und der Rechtsschutz von Gewerkschaften. Eine Rechtsschutzversicherung sagt die Kostenübernahme zu, sie berät nicht selbst. Betriebsrat und Personalrat helfen bei der Orientierung im Betrieb. Dieses Blatt darf frei kopiert, ausgedruckt und weitergegeben werden.