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Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Die Tabelle nach § 622 BGB

JobChamp-Ratgeber · Aktualisiert am 16. Juli 2026

Für Arbeitnehmer gilt gesetzlich eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, geregelt in § 622 Absatz 1 BGB. Die längeren, nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen aus § 622 Absatz 2 BGB gelten in erster Linie für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht automatisch für deine eigene. Was für dich konkret zählt, hängt von deinem Arbeits- oder Tarifvertrag ab.

Die gesetzliche Grundregel für Arbeitnehmer

§ 622 Absatz 1 BGB legt fest: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Regel gilt zunächst für beide Seiten, für den Arbeitgeber wie für dich als Arbeitnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis bedeutet das: Kündigst du am 3. eines Monats, endet dein Arbeitsverhältnis in der Regel zum Monatsletzten oder zum 15. des Folgemonats, je nachdem, was die vier Wochen zuerst erlauben.

Die vier Wochen sind keine „ein Monat"-Regel. Vier Wochen sind exakt 28 Tage, das kann je nach Monat einige Tage kürzer oder länger als ein Kalendermonat sein. Rechne die Frist immer taggenau ab dem Zugang deiner Kündigung.

Tabelle: Gestaffelte Fristen nach Betriebszugehörigkeit

§ 622 Absatz 2 BGB verlängert die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Diese Staffel ist im Gesetz ausdrücklich für Kündigungen durch den Arbeitgeber formuliert:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist (Arbeitgeber)Kündigungstermin
Bis 2 Jahre4 Wochenzum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren1 Monatzum Monatsende
Ab 5 Jahren2 Monatezum Monatsende
Ab 8 Jahren3 Monatezum Monatsende
Ab 10 Jahren4 Monatezum Monatsende
Ab 12 Jahren5 Monatezum Monatsende
Ab 15 Jahren6 Monatezum Monatsende
Ab 20 Jahren7 Monatezum Monatsende

Wichtig für dich als Arbeitnehmer: Diese verlängerten Fristen gelten für deine eigene Kündigung nur, wenn dein Arbeitsvertrag das ausdrücklich vorsieht. Nach § 622 Absatz 6 BGB darf deine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer vertraglich nie länger sein als die des Arbeitgebers. Ohne besondere Vertragsklausel bleibt es für dich also meist bei den vier Wochen aus Absatz 1, selbst wenn du schon zehn Jahre im Betrieb bist.

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Sonderfall Probezeit: Die 2-Wochen-Regel

Ist eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, gilt eine deutlich kürzere Frist: Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Das gibt dir während der Probezeit mehr Flexibilität, wenn du merkst, dass die Stelle nicht zu dir passt.

Mehr zu den Besonderheiten und was du bei einer Eigenkündigung beachten solltest, liest du in unserem Beitrag Selbst kündigen: Frist und Muster.

Ein Rechenbeispiel: So findest du dein Enddatum

Angenommen, du bist seit drei Jahren im Betrieb, dein Vertrag enthält keine besondere Kündigungsfristenklausel und du möchtest heute, am 10. eines Monats, kündigen. Dann gilt für dich die gesetzliche Grundfrist aus § 622 Absatz 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Vier Wochen ab dem 10. sind rechnerisch der 7. des Folgemonats, der nächste erlaubte Kündigungstermin danach ist somit der 15. des Folgemonats. Dein letzter Arbeitstag wäre in diesem Beispiel also der 14. des Folgemonats, dein Arbeitsverhältnis endet zum 15.

Kündigst du dagegen erst am 25. eines Monats, reichen die vier Wochen nicht mehr für den 15. des Folgemonats, dann verschiebt sich dein Ende auf das Ende des Folgemonats. Kleine Verschiebungen im Datum können also einen ganzen halben Monat Unterschied ausmachen, weshalb sich eine genaue Berechnung immer lohnt, bevor du dein Kündigungsschreiben abschickst. Plane außerdem einen Puffer ein: Reicht dein Kündigungsschreiben erst einen oder zwei Tage später zu, weil die Post länger braucht als gedacht, verschiebt sich dein gesamter Endtermin unter Umständen um Wochen.

Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung: Was gilt zuerst?

Die gesetzlichen Fristen aus § 622 BGB sind nicht in jedem Fall das letzte Wort. So findest du deine persönlich geltende Frist heraus:

  1. Tarifvertrag prüfen. Gilt für dich ein Tarifvertrag, kann dieser abweichende, auch kürzere Fristen festlegen und geht dem Gesetz vor.
  2. Arbeitsvertrag lesen. Enthält dein Vertrag eine eigene Kündigungsfristenklausel, prüfe, ob sie wirksam ist und ob sie für beide Seiten gleich lang oder unterschiedlich formuliert ist.
  3. Betriebszugehörigkeit berechnen. Zähle exakt ab deinem vertraglichen Eintrittsdatum, nicht ab dem Tag, an dem du tatsächlich zu arbeiten begonnen hast, falls diese Daten auseinanderfallen.
  4. Widersprüche auflösen. Weicht der Vertrag ungünstig vom Gesetz ab, etwa durch eine für dich zu lange Frist, ist die Klausel möglicherweise unwirksam und die gesetzliche Regel greift.
  5. Kündigungstermin final festlegen. Rechne ab dem geplanten Zugangsdatum die passende Frist taggenau durch.

Was passiert, wenn du deine Frist nicht einhältst?

Kündigst du zu früh, also mit einem Termin, der die eigentliche Frist unterschreitet, wird deine Kündigung dadurch nicht automatisch unwirksam. Sie wirkt dann in der Regel zum nächstmöglichen, rechtlich korrekten Termin, auch wenn du selbst ein früheres Datum genannt hast. Verlässt du deinen Arbeitsplatz trotzdem vorzeitig eigenmächtig, kann das für dich unangenehme Folgen haben:

Halte deine Kündigungsfrist auch dann ein, wenn du bereits einen neuen Job in Aussicht hast. Ein vorzeitiges Verlassen kann sich negativ auf dein Zeugnis und im schlimmsten Fall auf dein Arbeitslosengeld auswirken.

Steht deine Kündigung im Zusammenhang mit einem Stellenabbau, lohnt sich zusätzlich ein Blick in unseren Beitrag zur betriebsbedingten Kündigung und Abfindung. Und falls du selbst gerade eine Kündigung erhalten hast, erklären wir die entscheidende Klagefrist in unserem Beitrag Kündigung erhalten: Frist beachten.

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Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Nach § 622 Absatz 1 BGB beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln.

Verlängert sich meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer mit der Betriebszugehörigkeit?

Die in § 622 Absatz 2 BGB gestaffelten längeren Fristen gelten grundsätzlich für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für deine eigene Kündigung als Arbeitnehmer bleibt es meist bei vier Wochen, außer dein Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf dieselben verlängerten Fristen für beide Seiten.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne dass ein bestimmter Kündigungstermin eingehalten werden muss.

Was passiert, wenn ich meine Kündigungsfrist nicht einhalte?

Eine zu früh angesetzte Eigenkündigung wird in der Regel nicht unwirksam, sie wirkt aber erst zum nächstmöglichen, rechtlich korrekten Termin. Zusätzlich drohen bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes Schadensersatzforderungen und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Konflikten helfen dir Gewerkschaft, Rechtsschutz oder eine Fachanwältin/ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.