Betriebsrat gründen: Voraussetzungen und Ablauf

Einen Betriebsrat gründen darfst du in jedem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG). Der erste Schritt ist die Einsetzung eines Wahlvorstands über eine Wahlversammlung, danach läuft je nach Betriebsgröße das vereinfachte oder das reguläre Wahlverfahren. Wer die Gründung anstößt, ist dabei besonders vor Kündigung geschützt.
Ab wann darfst du einen Betriebsrat gründen? (§ 1 BetrVG)
Die gesetzliche Grundlage ist klar formuliert: Nach § 1 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden Betriebsräte in Betrieben gewählt, die in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, von denen mindestens drei wählbar sind. Entscheidend ist dabei der Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, nicht das Unternehmen als Ganzes. Ein Unternehmen mit mehreren Standorten kann also durchaus mehrere Betriebe im rechtlichen Sinn haben, und jeder davon kann eigenständig einen Betriebsrat wählen, sobald er die Fünf-Personen-Schwelle erreicht.
Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, wie lange sie schon dabei sind. Wählbar, also selbst als Kandidatin oder Kandidat antreten, ist nach § 8 BetrVG dagegen nur, wer zusätzlich seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehört. Für neu gegründete Betriebe gibt es hierzu Erleichterungen, damit die Sechs-Monats-Frist eine Gründung nicht dauerhaft blockiert.
Der erste Schritt: den Wahlvorstand einsetzen
Ohne Wahlvorstand keine Wahl. Gibt es in deinem Betrieb noch keinen Betriebsrat, regelt § 17 BetrVG, wie der Wahlvorstand zustande kommt: Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zu einer Wahlversammlung ein. Diese Versammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Wahlvorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht und die Wahl organisatorisch durchführt.
So läuft die Einsetzung in der Praxis typischerweise ab:
- Initiative ergreifen. Mindestens drei Kolleginnen und Kollegen (oder eine Gewerkschaft) laden schriftlich zu einer Wahlversammlung ein und informieren den Arbeitgeber über Zeit und Ort.
- Wahlversammlung abhalten. Auf der Versammlung stellt sich zunächst die Frage der Tagesordnung, dann wird der Wahlvorstand gewählt.
- Wahlvorstand konstituiert sich. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und legt den Zeitplan für die eigentliche Betriebsratswahl fest.
- Wählerliste erstellen. Der Wahlvorstand verlangt vom Arbeitgeber die nötigen Informationen, um alle Wahlberechtigten korrekt zu erfassen.
- Wahl einleiten. Je nach Betriebsgröße startet nun das vereinfachte oder das reguläre Wahlverfahren mit Wahlausschreiben und Fristen.
Blockiert der Arbeitgeber die Versammlung oder kommt sie aus anderen Gründen nicht zustande, sieht § 17a BetrVG einen Ausweg vor: Mindestens drei Wahlberechtigte oder eine Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Wahlvorstand gerichtlich bestellt wird. Auch dieser Weg löst besonderen Kündigungsschutz für die Antragstellenden aus, dazu gleich mehr.
Der JobChamp Gesprächs-Begleiter hilft dir, die Initiative zur Betriebsratsgründung klar und sachlich zu formulieren, egal ob im Kollegenkreis oder gegenüber der Geschäftsführung.
Gesprächs-Begleiter öffnenWahlverfahren: vereinfacht oder regulär?
Wie aufwendig die eigentliche Wahl abläuft, hängt von der Betriebsgröße ab. Das Gesetz unterscheidet zwei Verfahren:
| Betriebsgröße | Verfahren | Besonderheit |
|---|---|---|
| 5 bis 100 Wahlberechtigte | Vereinfachtes Wahlverfahren (zwingend, § 14a BetrVG) | Zweistufig: 1. Wahlversammlung bestellt Wahlvorstand und nimmt Vorschlagslisten auf, 2. Wahlversammlung eine Woche später wählt direkt |
| 101 bis 200 Wahlberechtigte | Vereinfacht oder regulär, nach Vereinbarung | Arbeitgeber und Wahlvorstand können sich auf das schnellere vereinfachte Verfahren einigen |
| Mehr als 200 Wahlberechtigte | Reguläres Wahlverfahren | Schriftliche Vorschlagslisten, förmliches Wahlausschreiben, längere Fristen, meist Briefwahl-Option |
Das vereinfachte Verfahren ist bewusst schlank gehalten, damit gerade kleinere Betriebe nicht an bürokratischem Aufwand scheitern. In der ersten Wahlversammlung wird nicht nur der Wahlvorstand bestellt, sondern häufig auch direkt über Vorschlagslisten gesprochen, sodass eine Woche später bereits gewählt werden kann. Beim regulären Verfahren dagegen läuft mehr schriftlich: Der Wahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben, Kandidatinnen und Kandidaten reichen Vorschlagslisten mit einer Mindestzahl an Stützunterschriften ein, und zwischen Ausschreiben und Wahltag müssen bestimmte Mindestfristen liegen.
Kündigungsschutz für die Initiatoren
Wer den Anstoß zu einer Betriebsratsgründung gibt, riskiert im schlechtesten Fall Ärger mit dem Arbeitgeber. Deshalb hat der Gesetzgeber genau für diese Phase einen besonderen Schutz eingebaut, damit die Initiative nicht an Einschüchterung scheitert.
§ 15 Absatz 3 KSchG: Die ersten drei Arbeitnehmer, die in der Einladung zu einer Wahlversammlung namentlich als Einladende aufgeführt sind, können ab diesem Zeitpunkt bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden.
§ 15 Absatz 3a KSchG: Wird der Wahlvorstand stattdessen gerichtlich bestellt (§ 17a BetrVG), genießen die ersten drei Arbeitnehmer, die diesen Antrag beim Arbeitsgericht gestellt haben, denselben Schutz für sechs Monate.
§ 15 Absatz 1 KSchG: Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, sind auch seine Mitglieder ab diesem Zeitpunkt vor ordentlicher Kündigung geschützt, und zwar bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wichtig: Der Schutz nach § 15 KSchG schließt die ordentliche, also fristgemäße Kündigung aus. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung bleibt theoretisch möglich, ist aber an einen wichtigen Grund gebunden und zusätzlich durch § 103 BetrVG abgesichert. Danach braucht eine außerordentliche Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern die Zustimmung des (sofern schon gewählt) Betriebsrats oder muss vom Arbeitsgericht ersetzt werden. Ein Arbeitgeber kann eine unliebsame Initiatorin also nicht einfach kurzerhand vor die Tür setzen.
Solltest du trotz dieses Schutzes eine Abmahnung erhalten, weil du dich für einen Betriebsrat einsetzt, lohnt sich ein Blick in unseren Beitrag Abmahnung erhalten: was tun?, um die nächsten Schritte richtig einzuordnen.
Was der Arbeitgeber nicht darf (§ 20 BetrVG)
§ 20 BetrVG zieht klare Grenzen für das Verhalten des Arbeitgebers rund um die Betriebsratswahl. Verboten ist insbesondere:
- Die Wahl behindern. Der Arbeitgeber darf die Einberufung der Wahlversammlung, die Arbeit des Wahlvorstands oder den Ablauf der Wahl nicht erschweren, etwa durch Verweigerung notwendiger Informationen oder Räume.
- Die Wahl unzulässig beeinflussen. Druck, Drohungen oder gezielte Desinformation gegenüber Beschäftigten, um sie von einer Kandidatur oder Teilnahme abzuhalten, sind untersagt.
- Benachteiligen oder begünstigen. Niemand darf wegen seiner Betriebsratstätigkeit, einer Kandidatur oder der Beteiligung an der Gründung benachteiligt oder bevorzugt werden, etwa bei Beförderungen, Zulagen oder eben Kündigungen.
- Kosten abwälzen. Die Kosten der Wahl, etwa für Räume, Materialien und die notwendige Freistellung des Wahlvorstands, trägt der Arbeitgeber, nicht die Belegschaft.
In der Praxis zeigt sich Widerstand selten so plump wie eine offene Drohung. Häufiger sind subtilere Formen: plötzlich schlechtere Schichtpläne für Initiatoren, ein auffällig kritisches Rückkehr- oder BEM-Gespräch nach einer Krankheitsphase, oder ein Klima, in dem sich niemand mehr traut, offen für den Betriebsrat zu werben. Wenn du in dieser Situation selbst zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wirst, hilft dir unser Beitrag BEM-Gespräch: Rückkehrgespräch und deine Rechte, deine Position zu kennen. Und ein einmal gewählter Betriebsrat ist später übrigens auch ein wichtiger Ansprechpartner bei Konflikten wie Mobbing, mehr dazu in unserem Beitrag Mobbing am Arbeitsplatz dokumentieren.
Ob Einladung zur Wahlversammlung, Antwort auf eine schwierige Reaktion der Geschäftsführung oder einfach die richtigen Worte für Kolleginnen und Kollegen: Der JobChamp Gesprächs-Begleiter unterstützt dich bei jedem Schritt der Betriebsratsgründung.
Jetzt Gesprächs-Begleiter startenHäufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitenden kann ich einen Betriebsrat gründen?
Nach § 1 BetrVG kann ein Betriebsrat gewählt werden, sobald der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, von denen mindestens drei wählbar sind. Es kommt auf den Betrieb an, nicht auf das Gesamtunternehmen.
Wer darf den Wahlvorstand einberufen, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt?
Gibt es noch keinen Betriebsrat, können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Wahlversammlung einladen, auf der der Wahlvorstand bestellt wird. Kommt keine Versammlung zustande, kann der Wahlvorstand nach § 17a BetrVG auch gerichtlich bestellt werden.
Welches Wahlverfahren gilt für meinen Betrieb?
In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG zwingend vorgeschrieben. Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand es vereinbaren, ab 200 Wahlberechtigten gilt grundsätzlich das reguläre Wahlverfahren.
Kann mir gekündigt werden, weil ich einen Betriebsrat gründen will?
Nein, jedenfalls nicht ordentlich. Die ersten drei Arbeitnehmer, die zur Wahlversammlung eingeladen haben oder die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands beantragt haben, genießen nach § 15 Absatz 3 und 3a KSchG besonderen Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung bleibt zwar theoretisch möglich, ist aber an enge Voraussetzungen gebunden.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Konflikten helfen dir Gewerkschaft, Rechtsschutz oder eine Fachanwältin/ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.